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Schwalmtal Mittwoch, 14. April 2010

Die SPD Schwalmtal spricht sich für die Erarbeitung einer Gesamtkonzeption und die Aufstellung eines Bebauungsplans aus.


Brief der SPD Schwalmtal an den Bürgermeister Reinhold Schulz

 

 

 

Dr. Marco Kuhn

 

 

OV-Vorsitzender

Herrn Bürgermeister

Reinhold Schulz

Rathaus der Gemeinde Schwalmtal

Markt 23

 

41366 Schwalmtal

 

Ungerather Kirchweg 7a

41366 Schwalmtal

 

Dr. Hermann-Josef Welters

Vors. der Ratsfraktion

Dülkener Str. 40

41366 Schwalmtal

 

 

 

 

 

 

Schwalmtal, 13.04.2010

 

 

 

Neubauvorhaben „Residenz IV“

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Herr Bürgermeister,

 

bekanntlich hat der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr des Rates der Gemeinde Schwalmtal auf der Grundlage einer entsprechenden Sitzungsvorlage Ihres Hauses anlässlich seiner Sitzung am 02.03.2010 mehrheitlich das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Waldniel, Flur 49, Flurstück 542, Schillerstraße, gem. § 34 Abs. 1 BauGB in Aussicht gestellt. Wie zu erfahren war, haben Sie dieses Einvernehmen zwischenzeitlich erteilt.

 

Eine Ortsbesichtigung aufgrund der Sammelbeschwerde der unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner vom 11.03.2010, anschließend geführte Gespräche mit Vertretern der Verwaltung und der übrigen Ratsfraktionen sowie eine eigene rechtliche Überprüfung haben eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die insbesondere in der erwähnten Vorlage der Verwaltung nicht thematisiert wurden.

 

Im Namen des SPD-Ortsvereins Schwalmtal und der SPD-Fraktion im Gemeinderat ist aus heutiger Sicht festzustellen, dass unter mehreren Gesichtspunkten eine rechtliche wie politische Klärung und Neubewertung angezeigt erscheinen.

 

1.     Die SPD Schwalmtal spricht sich für die Erarbeitung einer Gesamtkonzeption und die Aufstellung eines Bebauungsplans aus.

 

Nach Auffassung der SPD Schwalmtal bedarf es einer Gesamtkonzeption für Bebauung und Nutzung des Grundstücks an der Schillerstraße. Eine solche Konzeption sollte insbesondere die Interessen der unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner, des Investors bzw. Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer städtebaulich wünschenswerten und zukunftsweisenden Bebauung und Nutzung des in Frage stehenden Grundstücks einbeziehen. Soweit das Grundstück noch nicht beplant ist, spricht sich die SPD Schwalmtal deshalb für die Aufstellung eines Bebauungsplans und – sobald ein entsprechender Beschluss des Rates gefasst ist – den Erlass einer sog. Veränderungssperre gem. § 14 BauGB aus. Davon erwarten wir uns eine nachhaltige und für alle Beteiligten tragbare Lösung.

 

2.     Bevor nicht die hinsichtlich der planungsrechtlichen Beurteilung des Neubauvorhabens aufgetretenen Fragen geklärt sind, dürfen keine unumkehrbaren Fakten geschaffen werden.

 

Im Nachgang zur Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 02.03.2010 sind Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubauvorhabens aufgekommen; aus Sicht der SPD Schwalmtal besteht in mehrfacher Hinsicht noch Klärungsbedarf:

 

a)    Soweit das gemeindliche Einvernehmen gem. § 34 Abs. 1 BauGB in Aussicht gestellt und mittlerweile erteilt worden ist, ist zu beachten, dass diese Vorschrift hinter § 34 Abs. 2 BauGB zurücktritt, sofern sich die Eigenart der näheren Umgebung in eine der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einordnet. Tatsächlich lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung des in Rede stehenden Grundstücks mit guten Gründen einem allgemeinen Wohngebiet zuordnen, was dazu führen würde, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit die Zulässigkeit des in Aussicht gestellten gemeindlichen Einvernehmens ausschließlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen wäre. Fraglich ist, wie sich dieser mögliche Fehler auf die rechtliche Wirksamkeit des Ausschussbeschlusses vom 02.03.2010 und das auf § 34 Abs. 1 BauGB (anstelle von § 34 Abs. 2 BauGB) gestützte Erteilen des Einvernehmens auswirkt.

 

b)    Im Nachgang zur Ausschusssitzung sind Zweifel aufgekommen, ob die in der Ausschussvorlage enthaltene vergleichende Darstellung der Höhenentwicklung zutreffend ist. Ob diese Zweifel durchschlagen, ist für uns derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Zumindest kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschluss des Ausschusses irrtümlich eine teilweise unzutreffende Darstellung der Höhenentwicklung zugrunde lag. Auch insofern sehen wir deshalb Klärungsbedarf.

 

c)    Auf dem betreffenden Grundstück sind seitens des Bauherrn bereits mehrere Gebäude errichtet worden; zusätzlich zu dem aktuell in Frage stehenden Gebäude soll noch ein weiteres Gebäude errichtet werden. Im Ergebnis würden somit nacheinander in kurzer zeitlicher Abfolge auf überschaubarem Raum im Ortskern fünf Gebäude errichtet werden, die nach ihrer Art, Größe und Bauweise nahezu identisch wären. Die Gebäude würden überdies in gleicher Weise genutzt werden. Der dadurch gegebene räumliche wie funktionale Zusammenhang wird durch die Bezeichnung als „Residenz I – V“ unterstrichen. Die einzelnen Gebäude würden sich mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem funktionalen Charakter zu einem Gesamtkomplex zusammenfügen, der über das betreffende Grundstück hinaus für Waldniel prägend wäre. Für die planungsrechtliche Beurteilung am Maßstab von § 34 BauGB (ggf. in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO) ergeben sich daraus insbesondere folgende Fragen:

 

-      Sind die einzelnen Gebäude als Gesamtkomplex zu werten und wäre auch der Gesamtkomplex planungsrechtlich zulässig?

-      Wird nicht durch die „Stückelung“ des Gesamtprojekts seitens des Bauherrn die für die planungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Umgebungsbebauung gewissermaßen selbst geschaffen? Wird dadurch nicht im Ergebnis die gesetzliche Vorgabe des § 34 BauGB ausgehöhlt?

-      Geht von der geplanten Bebauung nicht eine solch erdrückende Wirkung aus, dass sie sich im Sinne von § 34 BauGB nicht mehr in die Umgebung einfügt? Liegt hier nicht ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor?

 

Wir halten es für geboten, die vorstehend skizzierten Fragen zeitnah zu klären. Damit nicht vor der Klärung jener Fragen – z. B. durch die Erteilung einer Baugenehmigung – unumkehrbare Fakten geschaffen werden, bitten wir Sie dringend darum, die zuständige Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise auf die noch offenen Klärungsbedarfe hinzuweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Kuhn / Ov Vorsitzender

H.Welters / Fraktionsvorsitzender

 

 

 

 


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